AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buchbinderei Valentin Mayr | Hochkönigstrasse 13a | 6391 Fieberbrunn | valentin@buch-binderei.at | Stand 06/2021

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns der Buchbinderei Valentin Mayr (nachfolgend „Buchbinder“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Buchbinder mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

1.2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.

1.3 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Auftrages durch den Buchbinder.

2.2 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn Preis, technische Durchführbarkeit und Liefertermin vom Buchbinder bestätigt werden.

2.3 Mündliche oder telefonische Zusicherungen und Vertragsabschlüsse durch Angestellte oder selbständige Handelsvertreter des Buchbinders bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Buchbinders.

2.4 Vertreter des Kunden, die dem Buchbinder gegenüber als Auftragsbevollmächtigter bzw. Sachbearbeiter auftreten oder bekannt sind, gelten dem Buchbinder gegenüber in diesem Vollmachtsbereich so lange als vertretungsbefugt, als nicht dem Buchbinder das Gegenteil bekanntgegeben wird.

2.5 Der Kunde ist bei Lieferung an Dritte alleiniger Ansprechpartner, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.

3. Preise

3.1. Alle Preisvereinbarungen und Kostenvoranschläge gelten für die vereinbarte Bindequote und sind bis zur Bestätigung durch den Buchbinder freibleibend.

3.2. In allen Fällen von Lohn- und Materialpreisänderungen behält sich der Buchbinder auch nach Vertragsabschluss eine entsprechende Preisberichtigung vor.

3.3. Vorauslieferungen und Musteranfertigungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, werden nach Aufwand getrennt in Rechnung gestellt.

3.4. Vom Kunden gewünschte nachträgliche Änderungen werden inklusive des dadurch möglicherweise zustande kommenden Maschinenstillstandes verrechnet. Wiederholungen von Musteranfertigungen gelten ebenfalls als nachträgliche Änderungen.

4. Muster und Entwürfe - Impressum

4.1. Auf Wunsch des Kunden angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Buchbinders und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Vorlagen ist der Kunde allein verantwortlich. Musterbände und auf Wunsch hergestellte Vorausexemplare werden nach dem angefallenen Aufwand berechnet.

4.2. Der Kunde darf im Impressum ohne Rücksprache mit der Buchbinderei keine Tätigkeiten angeben, die er nicht selbst im Betrieb durchgeführt hat.

5. Beistellung von Material

5.1. Alle für die Verarbeitung vom Kunden beigestellten Rohbogen, Schutzumschläge, Beilagen, Materialien usw. sind frei Haus anzuliefern. Abholung durch den Buchbinder wird gesondert berechnet. Eine Nachprüfung der auf dem Lieferschein genannten Beschaffenheit und Menge erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Verrechnung des dafür angefallenen Aufwandes.

5.2. Fehlerhafte Drucke sind vom Kunden oder dessen Druckerei zu sortieren. Überschussbogen und Abfälle aller Art fallen bei überdurchschnittlich großem Anfall dem Kunden zu. Der Buchbinder ist jedoch berechtigt, aus den Überschüssen für Archiv und Ausstellungszwecke Belegexemplare anzufertigen. Reichen die beigestellten Materialien nicht aus, um die bestellte Anzahl der Bände fertigzustellen, so ist der Buchbinder berechtigt, die inkompletten Exemplare samt den dazugehörigen Decken im entsprechenden Ausmaß der geleisteten Arbeit in Rechnung zu stellen.

6. Zuschuss

6.1 Für die Verarbeitung benötigt der Buchbinder folgenden Zuschuss an Rohbogen, Bildern und eventuell beigestelltem Vorsatzpapier (in Prozenten der Bindequote):

6.2 Änderungen dieser Zuschusstabelle aufgrund neuer Maschinenanlagen oder neuer Technologien vorbehalten.

6.3 Für alle übrigen beigestellten Materialien, wie Schutzumschläge, Schleifen, Beilagen usw. werden für eine Bindequote bis 50 Stk. 8%, darüber 5 % Zuschuss benötigt. Bei Produktion im Doppelnutzen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 1 usw.

7. Lieferung

7.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt am darauffolgenden Werktag nach Erhalt der gesamten vom Kunden beizustellenden Verarbeitungsmaterialien und/oder Daten.

7.2. Die Verpflichtung des Buchbinders zur Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass die beigestellten Materialien und/oder Daten, wie Rohbogen, Bilder usw., zum vereinbarten Termin in der Buchbinderei verfügbar sind und vorgelegte Muster umgehend genehmigt werden. Verzögert sich die Beistellung oder Genehmigung erheblich, ist der zugesagte Liefertermin bzw. Lieferfrist für den Buchbinder nicht mehr verbindlich, wenn er die eingetretene Verzögerung schriftlich festgestellt hat und nach den betrieblichen Verhältnissen nicht mehr imstande ist, den Termin einzuhalten. Dem Buchbinder ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

7.3. Soweit Liefertermine nicht vereinbart sind, bestimmt der Buchbinder nach eigenem Ermessen den Zeitpunkt der Lieferung.

7.4. Der Buchbinder kann ihm übergebene Arbeiten ganz oder teilweise bei Unterlieferanten ausführen lassen, wenn dadurch die Rechte des Kunden nicht verletzt werden.

7.5. Der Versand erfolgt auf Wunsch des Kunden unfrei. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt der Buchbinder die Art und Weise des Versandes.

8. Mengentoleranzen

Der Kunde ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Bindequote bis zu 10% abzunehmen.  Die Verrechnung erfolgt auf Basis des vereinbarten Preises für die jeweilige Bindequote.

9. Verpackung

Die Verpackung erfolgt wie im Kostenvoranschlag bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben. Verpackungsmaterial, ausgenommen Mehrweg-Paletten, wird nicht zurückgenommen.

10. Mangelrüge und Schadenersatz

10.1. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Der Buchbinder haftet nicht, wenn der Mangel auf Schimmelbogen, Druckereifehler oder sonstige nicht in seinem Verantwortungsbereich fallende Schäden zurückzuführen ist, insbesondere bei unsachgemäßem Transport und unsachgemäßer Lagerung.

10.2. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach dem Entdecken geltend zu machen, längstens jedoch muss die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung der Ware beim Buchbinder eintreffen.

10.3. Der Buchbinder ist bei berechtigtem angezeigtem Mangel verpflichtet, den Mangel nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zu verbessern oder den Bindepreis gutzuschreiben. Die Haftung sowohl für Schadenersatz aus Mangelfolge als auch für weitergehende Vermögensschäden, wie z.B. Geschäftsausfall, wird ausgeschlossen, außer dem Buchbinder fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

10.4. Bei der Fertigung von Büchern, Broschüren usw. ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Bindequote nicht zu bemängeln.

10.5. Der Buchbinder leistet ausschließlich Gewähr für fehlerhafte Exemplare, die bei einer angemessenen Zahl von Stichproben festgestellt wurden.

10.6. Der Buchbinder haftet nur bis zur Höhe der Auftragssumme für die buchbinderische Leistung. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Produkthaftung bei Sachschäden, sind ausgeschlossen.

10.7. Für Mängel der vom Buchbinder beschafften Materialien haftet nur insoweit bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten, als Mängel bei üblicher Sorgfalt während der Verarbeitung hätten bemerkt werden müssen.

10.8. Mängel bei der Verarbeitung von Dispersions- und Schmelzklebstoffen bei klebegebundenen oder fadengehefteten Produkten, die auf der Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff und Druckfarbe beruhen, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

  1. Kennzeichnung

11.1Der Buchbinder ist berechtigt, auf allen Hergestellten Waren und bei allen Werbemaßnahmen (auch online) auf den Buchbinder und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Endgeldanspruch zusteht.

11.2 Der Buchbinder ist vorbehaltlich jederzeit möglich, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen. (Referenzhinweis).

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Buchbinder wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Buchbinder schad- und klaglos. Der Kunde hat ihn sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.

12. Betriebsstörungen

12.1. Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung oder höhere Gewalt befreien ersatzlos von der vereinbarten Lieferfrist und den vereinbarten Preisen, ohne dass der Buchbinder für etwa entstandenen Schaden haftet.

12.2. Für die Dauer dieser Zustände ist dem Buchbinder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zuzugestehen, ohne dass dem Kunden Ansprüche gegen ihn entstehen. Wird dem Buchbinder die Lieferung unmöglich, ist er von der Lieferverpflichtung befreit.

13. Schäden und Verluste - Versicherung

13.1. Der Buchbinder haftet nicht für Schäden oder Verluste, die übergebenes Rohmaterial oder sonstiges Gut, in der Fertigung befindliche oder bereits fertiggestellte oder auf Lager genommene Bücher, Mappen oder sonstige Waren durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder jene andere Gefahr erleiden.

13.2. Sollen die dem Buchbinder übergebene Rohdrucke, Materialien oder sonstige Gegenstände, in der Fertigung befindliche oder fertiggestellte Güter gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jene andere Gefahr versichert werden, hat der Kunde oder Eigentümer diese Versicherung auf eigene Kosten zu besorgen.

13.3. Die Gefahr des Transportes geht bei der Lieferung grundsätzlich ab Werk auf den Empfänger über, auch wenn freie Zulieferung vereinbart oder der Preis frei Haus gestellt wurde. Transportversicherungen für Rohbogen und beigestellte Materialien sind auf jeden Fall von Kunden oder Eigentümer zu besorgen.

14. Einlagerung

14.1. Die Einlagerung und Verwaltung von fertigen Büchern, Druckbogen, Bildern usw. in teilweise verarbeitetem oder nichtverarbeitetem Zustand wird nach üblichen Speditionstarifen in Rechnung gestellt.

14.2. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt und die Manipulationskosten beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt und die Manipulationskosten der noch beim Buchbinder lagernden fertigen Büchern, Druckbogen, Bilder usw.

14.3. Bei Abruf von Rohvorräten, einerlei aus welcher Ursache, werden außer dem Lagerentgelt die für die Übernahme und Ausfolgung entstandenen Unkosten in Rechnung

gestellt. Die Verrechnung des Lagerentgeltes erfolgt nach Ermessen, z.B. vierteljährlich, kann aber auch bei Ablieferung der betreffenden fertigen Bücher, Druckbogen, Bilder, usw. vorgenommen werden.

14.4. Wertmindernde Veränderungen (Schäden trotz üblicher Sorgfaltspflicht) werden bei Wahrnehmung gemeldet. Unterlassung dieser Meldung begründet jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bestandsanzeigen (Inventuren) werden nur auf besonderen Wunsch und aufgrund der angeführten Aufzeichnungen vorgenommen. Körperliche Bestandsaufnahme (Inventuren) durch Nachzählen, Abwiegen usw. werden gesondert nach dem Aufwand in Rechnung gestellt. Alle Meldungen erfolgen unter Vorbehalt des Irrtums. Die in der Zuschusstabelle vorgesehenen Prozentsätze erhöhen sich ab dem 3. Lagerjahr um 2% je Lagerjahr.

15. Zahlungsbedingungen

15.1. Der Buchbinder berechnet sine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den Kunden einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungsbetrag ist ab Rechnungsdatum direkt nach Erhalt zu den jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.

15.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% zu vergüten.

15.3. Auslagen aller Art, z.B. Frachten, Porti, Diskontspesen, Gebühren und Zinsen, sind vom Kunden sofort in bar zu erstatten.

15.4. Erlangt der Buchbinder davon Kenntnis, dass die Erfüllung seines Zahlungsanspruches gefährdet ist, so ist er berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen und die Lieferung aller bei ihm lagernden Bestände des Kunden bis zur Erfüllung dieses Verlangens abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

15.5. Bei Zurückbelastung von Wechseln oder Schecks verbleiben dem Buchbinder die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung der Schuld aus dem der Begebung dieser Papiere zugrunde liegenden Geschäft mit dem Kunden

15.6. Der Buchbinder kann bei außergewöhnlichen Vorleistungen von Kunden angemessene Vorauszahlung verlangen. Ab einem Auftragswert von ¤ 1.000, netto und bei Sonderanfertigungen sind dies 50 %

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Ist der Buchbinder Eigentümer der gelieferten Ware, bleibt sie bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Buchbinders. Sie darf vorher weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.

16.2. An den zur Bearbeitung durch den Buchbinder übernommenen Gegenständen des Kunden besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes ein vertragliches Pfandrecht, das auch bei Auslieferung der Ware an den Kunden fortbesteht.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile der Sitz des Buchbinders.